Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RouxIT GmbH & Co KG |
I. Geltung |
Unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese gelten einerseits für alle mit der Auftragsdurchführung verbundenen Folgegeschäfte - insbesondere Ersatzlieferungen -, andererseits auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. Gegenüber Kaufleuten gelten diese Bedingungen mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Käufers als vereinbart; entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. |
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II. Angebot und Vertragsabschluss |
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Eventuelle Muster, Leistungsdaten sowie sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich garantiert wurde. 2. Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Tage ab deren Zugang bei uns gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Bestellung innerhalb dieser Frist durch Absendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung unsererseits angenommen worden ist. Dies geschieht in jedem Fall nur auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, soweit keine anderweitige, schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Sämtliche Vereinbarungen - einschließlich Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen - sind schriftlich niederzulegen. 3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen |
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III. Preise |
1. Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag geltenden Listenpreise zu berechnen. 2. Unsere Preise verstehen sich ab Auslieferungslager inklusive Verpackung, jedoch ohne Aufstellung oder Montage. Sofern wir aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften verpflichtet sind, Transport-, Um- oder Verkaufsverpackungen zurückzunehmen, übernimmt der Käufer die damit verbundenen Kosten. |
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IV. Lieferung, Gefahrübergang |
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Lieferungen - auch frachtfreie und wenn wir die Lieferung zusätzlich übernommen haben - erfolgen auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung der Ware in das Transportmittel über. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. |
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V. Lieferfrist, Lieferstörungen |
1. Angegebene Liefer- oder Ausführungstermine werden nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen vereinbart und verstehen sich als annähernd und unverbindlich, soweit nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist (Festtermin). 2. Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Das gilt insbesondere bei staatlichen Eingriffen sowie dann, wenn unsere Vorlieferer von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind oder wenn die normalen Bezugs- oder Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. 3. Ist uns die Lieferung endgültig nicht möglich, so werden wir unseren Kunden unverzüglich informieren und eine eventuell erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. |
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VI. Liefermängel, Lieferverzug |
1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. 2. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des vereinbarten Kaufpreises, sofern nicht wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen. 3. Die Liefermenge wird verbindlich durch Unterschrift des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person unter dem Lieferschein festgestellt. Sofort sichtbare Mengendifferenzen sind unverzüglich bei Warenerhalt, andere offensichtliche Mengendifferenzen innerhalb von zwei Tagen nach Warenerhalt uns und dem Frachtführer schriftlich anzuzeigen. Danach sind Beanstandungen ausgeschlossen. Die Übernahme der Ware durch Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. 4. Der Käufer hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder die von ihm bestimmten Dritten mit der ihm zumutbaren größtmöglichen Sorgfalt und Gründlichkeit auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung oder im Falle des späteren Auftretens von Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei uns schriftlich geltend gemacht werden oder der Käufer die Ware verbraucht, vermischt oder veräußert. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. 5. Der Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z. B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen, Fehlmengenbescheinigung). Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. |
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VII. Zahlungsbedingungen |
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen netto Kasse ohne Abzug von Skonto sofort nach Erhalt der Ware zahlbar. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Käufers, trotz dessen anderslautender Bestimmung, zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; der Käufer wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Eine Verrechnung nach § 367 BGB ist auch insoweit zulässig. 2. Wir sind befugt, Abschläge auf den vereinbarten Kaufpreis zu verlangen; die Höhe entspricht dem jeweiligen erreichten Lieferumfang oder richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Die Höhe der verlangten Abschläge darf 90 % des Kaufpreises nicht übersteigen, beträgt jedoch bei Lieferung (der Ware) und vor Inbetriebsetzung der Anlage mindestens 50 % des Kaufpreises. Im Falle des Annahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, sofortige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. 3. Wechsel, Schecks und andere unbare Zahlungsmittel dürfen wir ablehnen; ihre Entgegenahme erfolgt nur unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller uns entstehenden Spesen zahlungshalber. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. 4. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. 5. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt. 6. Die Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden erfolgt in elektronischer Form, soweit mit dem Kunden keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Der Kunde stimmt insoweit ausdrücklich zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format übersandt. Hierzu gibt der Kunde seine aktuelle E-Mail-Adresse bekannt. Mit dem Versand an die mitgeteilte E-Mail-Adresse gilt eine elektronische Rechnung als zugestellt, sofern wir keine Nachricht über eine nicht erfolgte Zustellung erhalten |
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VIII. Zahlungsverzug |
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahnspesen in Höhe von € 2,50 je Mahnung in Rechnung zu stellen; im übrigen können wir Verzugszinsen in Höhe von banküblichen Sätzen berechnen und weiteren Schaden geltend machen, den Verzugszins jedoch in Höhe von mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstigen Vergütungen werden hinfällig. |
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IX. Eigentumsvorbehalt |
1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, auch Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer und die Unternehmen seines Bereichs jetzt oder künftig zustehen, werden uns die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt. Übersteigt deren Wert die Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 2. Die Ware bleibt entsprechend Absatz 1, Satz 1 unser Eigentum (Vorbehaltsware). Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- und Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so überträgt der Käufer schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen einhaltlichen Sache entsprechend unserem Wertanteil auf uns und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums/Miteigentums sind untersagt. 3. Der Käufer ist, solange er Händler ist, befugt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern; diese Befugnis erlischt, wenn sich die Vermögenslage des Käufers nachhaltig verschlechtert, sich der Käufer insbesondere in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart. 4. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - tritt der Käufer bereits jetzt mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten an uns ab, auch soweit die Forderungen Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten. Veräußert der Käufer unsere Ware nach Verarbeitung, 5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Käufer verpflichtet, auf unser Vorbehaltseigentum, im Falle des Erlöschens der Einzugsermächtigung auf unsere Forderungsberechtigung hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns vorausabgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer (Drittschuldner), Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig - der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Diese Abtretung nehmen wir an. 6. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sind wir befugt, jegliche Verfügung über die Vorbehaltsware zu verbieten. Haben wir den Rücktritt vom Vertrag erklärt (§323 BGB), so können wir die Ware herausverlangen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt, sofern der Kunde Kaufmann ist, nur dann ein Vertragsrücktritt, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Der Käufer haftet im Rücktrittsfall für den uns entstandenen Schaden. Dazu zählen insbesondere der entgangene Gewinn und die Rücknahmekosten, die auf mindestens 10 % des Vertragspreises geschätzt werden. 7. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts verwahrt der Käufer die Vorbehaltsware unentgeltlich; er hat sie gegen die üblichen Gefahren im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus entsprechenden Schäden gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe der uns zustehenden Forderungen ab. Diese Abtretung nehmen wir an. 8. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers im Rahmen der Voraussetzungen des Absatz 1 jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern; wir sind bevollmächtigt, Werte des Käufers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten. Der Käufer kann Ansprüche, die ihm uns gegenüber zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder sonst darüber verfügen. 9. Zu Test- und Vorführzwecken gelieferte Gegenstände und Software bleiben stets in unserem Eigentum. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit uns über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. Software ist nach Ende der vereinbarten Test- bzw. Vorführzeit vollständig zu löschen; die Löschung ist uns auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Sofern durch die vertragswidrige Weiterbenutzung Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche Dritter entstehen, verpflichtet sich der Käufer (Tester), uns von allen erhobenen Ansprüchen freizustellen. |
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X. Gewährleistung |
1. Neu hergestellte Waren und Leistungen unterliegen der Gewährleistung für die Dauer von 24 Monaten. 2. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel an Hardware, Software sowie sonst von uns gelieferte Waren, die infolge unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung, unsachgemäßem Gebrauch, Verwendung von ungeeignetem Zubehör, unsachgemäßer Veränderung oder Eingriffe in den Gegenstand (wozu insbesondere Auswechseln von Teilen oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, unsachgemäßer Einbau von Hardware-Bauteilen sowie Eingriffe in Software und Konfigurationen gehören) sowie infolge höherer Gewalt oder Überbeanspruchung mechanischer Teile entstanden sind, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Handelsübliche oder geringfügige zumutbare Abweichungen bzw. Änderungen in Qualität, Farbe, Maßen, Gewicht, Ausrüstung oder Design sind hinzunehmen. 3. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach unserer Wahl vorrangig Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Mangelhafte Teile sind auf unser Verlangen nach unserer Wahl zur Abholung zur Verfügung zu stellen oder an uns zurückzusenden. Werden Gewährleistungsarbeiten - auf Verlangen des Käufers - an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen, sind ungeachtet des Gewährleistungsanspruchs im übrigen Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen vom Käufer zu bezahlen. Mängelbe-seitigungsmaßnahmen erfolgen unter Berücksichtigung von Reaktionszeit, Anfahrts- und Transportwegen und einer angemessenen Bearbeitungszeit unverzüglich. Eine bestimmte Reparaturzeit wird nicht gewährleistet. 4. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung/Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; das Verlangen hat schriftlich zu erfolgen. Die Nachbesserung/Ersatzlieferung ist dann fehlgeschlagen, wenn ein Nachbesserungs-/Ersatzlieferungsversuch nicht zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Nachfrist von wenigstens vier Wochen geführt hat und dem Käufer ein weiterer Nachbesserungs-/Ersatzlieferungsversuch nicht zumutbar ist. 5. Soweit schriftlich nichts anderes bestimmt ist, gelten Hard- und Software nicht als zusammengehörend verkauft. 6. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. |
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XI. Haftung |
Für Schäden, die wir oder ein Erfüllungsgehilfe fahrlässig beim Kunden verursachen, haften wir nicht. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluß sind Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ausgeschlossen ist ferner – sofern nicht Vorsatz gegeben ist – die Haftung für Mangelfolgeschäden, es sei denn, die Haftung ergibt sich aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Wir schließen die Haftung für Leistung von Dritten aus, auf die wir keinen Einfluss haben. Insbesondere wird keine Haftung für Software-Fehler oder zugesicherte Eigenschaften von Dritten zu einer Software-Applikation übernommen. Ebenso haften wir nicht für schadensverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen oder in einer Vermittlungseinrichtung eines Telekommunikationsdienstleisters eingetreten sind. Soweit die Haftung von uns wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Verkehr und Erfüllungsgehilfen. Für den Verlust von elektronisch gespeicherten Daten ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Käufer nicht für eine ordnungsgemäße Datensicherung gesorgt hat. |
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XII. Gerichtsstand |
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz, Nordholz (Wurster Nordseeküste). 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
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XIII. Allgemeine Bestimmungen |
1. Wir sind dem Käufer nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn durch den Vertrieb oder Gebrauch der von uns gelieferten Ware gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt werden sollten. 2. Wir sind befugt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu speichern und zu verwerten. |
Stand: 06/2019
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